Grundlagen
Die Basis für die Richtlinien der VDI 6022 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §4, in dem es unter anderem heißt:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
- Geltungs- und Anwendungsbereiche der VDI 6022
- Die Richtlinie gilt für alle Raumlufttechnischen (RLT)-Anlagen und Geräte, die Räume oder Aufenthaltsbereiche in Räumen versorgen, in denen sich bestimmungsgemäß Personen mehr als 30 Tage pro Jahr oder regelmäßig länger als 2 Stunden je Tag aufhalten.
Sie gilt für alle Anlagen und deren zentrale und dezentrale Komponenten, die die Zuluftqualität beeinflussen. - Durch Blatt 6 wurde dieser Geltungs- und Anwendungsbereich außer auf RLT – Anlagen auch auf Luftbefeuchter über dezentrale Geräte ausgeweitet und bezieht sich seither auf alle RLT – Anlagen, Klimasplittgeräte, mobile Klimageräte, Luftbefeuchter, Lufterfrischer und Luftreiniger.
Auch Teile von erdverlegten Wärmepumpen unterliegen neuerdings der VDI 6022. - bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Betreiberpflichten
- Der Betreiber hat die Pflicht, alle wie im Geltungs- und Anwendungsbereich beschriebenen Anlagen und Geräte vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen durch geschultes Personal hinsichtlich der hygienischen Anforderungen kontrollieren zu lassen.
- Er ist zur Führung eines RLT – Betriebsbuches verpflichtet (Dokumentationspflicht).
Für sie als Betreiber bedeutet dies, dass bei allen unter Punkt 2 aufgeführten Anlagen und Geräten vor der ersten Inbetriebnahme eine Hygieneinspektion vorzunehmen ist und diese in einem wiederkehrenden Intervall von 2-3 Jahren wiederholt werden muss. Weiterhin müssen sämtliche Hygieneinspektionen und deren Ergebnisse in einem RLT-Betriebsbuch dokumentiert werden.
Bitte beachten Sie
Erkrankt einer ihrer Angestellten, Kunden, Gäste, Mandanten oder Patienten und stellt die Behauptung auf, die Erkrankung sei Folge von schlechter Raumluft (z.B. durch Allergene, Viren, Schimmelpilze, Bakterien, etc.) so erfolgt dann eine Beweislastumkehr, wenn das Unternehmen einen regelkonformen Betrieb seiner Anlagen und Geräte nicht beweisen kann. Dies bedeutet, dass der Betreiber der Anlage nachweisen muss, dass die Erkrankung nicht durch die Raumluft verursacht wurde.
„Im Rahmen der betrieblichen Organisation sind die Unternehmensleitung sowie die zuständigen Fach- und Führungskräfte bei möglichen Schäden schadensersatzpflichtig.
Ein Haftungsausschluss kann nur erwirkt werden, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten vorliegt. Von einer Strafe oder Geldbuße sind entweder die Unternehmensleitung oder die in der Hierarchie folgenden Führungskräfte persönlich betroffen!“
(VDI 6022; Vers. 2013)
Das RLT- Betriebsbuch mit Nachweis über die regelmäßige Hygienewartung hat hier Beweiskraft!
Angewendete Vorschriften:
Gesetzlicher Bereich: ArbSchG, ArbStättV, GewO, BGB
Normen: DIN 1946, DIN 3803, DIN EN 779, DIN 2167, DIN EN ISO 14644
Richtlinien/Regelwerke: VDI, VDE, DVGW, VDMA, ASR, TRGS,