Firma CLEAN AIR Solutions Ltd. & Co. KG,
vertreten durch RLT-Technical-Services Ltd.,
(im Folgenden Dienstleister genannt),
Gräfenberger Str. 2, 91338 Igensdorf

  1. Allgemeines:

Bei der Beauftragung gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung, wobei die Kommunikation über E-Mail genügt.

  1. Haftung:

1.

Die in der Leistungsbeschreibung des Angebotes festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften der Dienstleistung umfassend und abschließend fest.

2.

Der Dienstleister übernimmt kein Beschaffenheitsrisiko. Er gewährleistet das Regelwerk der VDI 6022 für zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen und die damit verbundene hygienische Kontrolle einzuhalten. Diese findet durch eine optische Schau hinsichtlich Verschmutzung, Dichtigkeit und, Materialgeeignetheit und Einhaltung des Regelwerkes der VDI 6022 statt. Nach den Bestimmungen dieses Regelwerkes wird im Rahmen von Abklatschproben und Luftkeimsammlung mit einem Impaktor die Hygienebewertung auf Keime und Schimmel vorgenommen. Bei Bedarf und nach Rücksprache mit dem Auftraggeber wird das Lüftungsgerät vom Dienstleister gereinigt und desinfiziert und anschließend eine erneute Hygienebewertung vorgenommen.

3.

Der Dienstleister wird darüber hinaus nach dem Regelwerk der DIN 1946 Abs. 4 (Raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden und Räumen des Gesundheitswesens)
überprüfen. Für die staatliche Kontrolle ist das Gesundheitsamt zuständig.

4.

Der Dienstleister übernimmt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber die Überprüfungsmaßnahmen nach VDI 6023 für Frischwasserproben. Dir ordentliche Akkreditierung des Probenehmenden und des auswertenden Labors wird zugesichert.

5.
Nach Beendigung der Arbeiten erfolgt eine Dokumentation, die vom jeweiligen Betreiber für etwaige Überprüfung für die zuständige Kontrollbehörde aufzubewahren ist.

6.

Der Dienstleister übernimmt kein Haftungsrisiko. Er ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Betreiber der Anlagen die Überprüfung, Abnahme und Erstinspektion verweigert oder behindert.

7.

Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für von ihm verwendete Produkte von Drittanbietern, insbesondere Chemikalien, die von einem zertifizierten Vertreiber bezogen werden.

8.

Der Dienstleister verwendet für die Ausführung der Arbeiten und Überprüfungsmaßnahmen ausschließlich kalibrierte und geeichte Geräte, die den jeweiligen technischen Anforderungen im Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten entsprechen.

9.

Der Besteller wird den Dienstleister zum vereinbarten Termin die Zugänglichkeit zu den Geräten sicherstellen. Sollte der Zugang aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, zum vereinbarten Termin nicht möglich sein, bleibt der Anspruch des Dienstleisters auf Vergütung bestehen.

Die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

10.

Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung gegeben ist. Dabei gelten die Regelungen für alle Schadenersatzansprüche; insbesondere auch für Schadenersatz neben der Leistung oder Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  1. Preise- und Zahlungsbedingungen:

1.

Die vereinbarte Vergütung ist im vollen Umfang nach Abschluss und Übergabe der Dokumentation fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit die Zahlung nicht erfolgt ist. Danach ist der Dienstleister berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen; dies sind derzeit 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz.

Soweit sich der Besteller wegen Mängeln auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen will, so ist er hierzu nicht berechtigt, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung steht.

2.

Kann die Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin ausgeführt werden, hat der Besteller dem Dienstleister innerhalb von 14 Tagen einen zweiten Termin zur Ausführung der Arbeiten zu benennen. Geschieht dies nicht, ist der Dienstleister zur Geltendmachung der Vergütung, abzüglich des Materialeinsatzes, berechtigt.

  1. Fristen:

1.

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln –gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.

2.

Die für Schadenersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen den Dienstleister, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

3.

Soweit in diesen Bestimmungen von Schadenersatzansprüchen die Rede ist, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

4.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, so geltend die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

5.

Will der Dienstleister Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

  1. Rechtswahl:

1.

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht. Soweit zulässig, wird der Gerichtsstand Bamberg vereinbart.

2.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit im Ganzen hiervon nicht berührt. In diesem Fall treffen die Vertragsparteien eine Regelung, die den Sinn des Vertrages am ehesten entspricht.

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Gräfenberger Str. 2, 91338 Igensdorf

Fassung 02/2016